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Corona: LASK doch zum Training berechtigt?

LASK bereits seit 1. Mai zu Mannschaftstraining berechtigt?

Aktuell äußern sich elf österreichische Bundesligavereine sowie der Bundesligavorstand sehr kritisch dazu, dass der österreichische Bundesligist und Tabellenführer LASK bereits vor dem 15. Mai ein Training mit mehr als sechs Spielern durchgeführt hat, nachdem belastendes Videomaterial aufgetaucht war. Was steckt dahinter? Und was sagt die betreffende Verordnung, die das Betreten von Sportstätten bis vor kurzem untersagt hat, im Detail überhaupt aus?

Die Covid19-Lockerungsverordnung vom 30. April verbietet das Betreten von Sportstätten zur Ausübung von Sport – mit Ausnahme für die zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, wenn in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern trainiert wird. Doch auch Spitzensportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, sind laut § 8 Z1 vom Verbot ausgenommen – und für sie gilt die Beschränkung auf Kleingruppen nicht.

Diese Definition trifft auf den LASK zu, der gegenwärtig als einziger österreichischer Fußballverein an einem internationalen Wettbewerb, der UEFA Europaleague, teilnimmt. Dem LASK könnte es entsprechend der Verordnung – je nach Auslegung – rechtlich bereits seit 1. Mai erlaubt gewesen sein ein reguläres Mannschaftstraining durchzuführen. Auch im von der Bundesliga ausgearbeiteten „Covid-19-Präventionskonzept“, dem der LASK auch zugestimmt haben dürfte, wird keine Einschränkung des Trainings auf sechs Kaderspieler festgelegt. Ziffer 2 des § 8 – die Erlaubnis für Bundesligisten, in Kleingruppen zu trainieren – könnte allerdings auch als „Lex Spezialis“ gesehen werden. In diesem Fall gäbe es im Fußball keine Ausnahmen für Teilnehmer internationaler Wettbewerbe – für andere Sportarten jedoch schon.

"Das Sache ist - wie in der Juristerei gar nicht so selten - eine nicht einfach zu lösende Auslegungsfrage", sagt Andreas Janko vom Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften der Johannes Kepler Universität (JKU). Janko weiter: "Auf den ersten Blick sieht es natürlich so aus, als ob es sich bei § 8 Abs. 2 Ziffer 2 der Lockerungs-Verordnung um eine lex specialis für die Vereine der höchsten Spielklasse der Fußball-Bundesliga handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die Ausnahme für internationale Spitzensportler gemäß Ziffer 1 verdrängt. Völlig zwingend ist diese Auslegung allerdings nicht, würde sie Profi-Fußballer doch gegenüber anderen internationalen Spitzensportlern ohne triftigen Grund benachteiligen."

Bereits Anfang Mai trat der LASK mit einer Beschwerde gegen die Covid19-Verordnungen an den Verfassungsgerichtshof heran und kritisierte eine entsprechende Ungleichbehandlungen. Möglicherweise wendete der LASK diese bis 14. Mai aufrechte Bestimmung aber trotzdem bis auf Weiteres entsprechend dem Gesetzeswortlaut nach Paragraf 8 Absatz 2 Ziffer 1 an.

Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Ziffer 1 auf jene Profi-Kaderspieler ausgeht, die bereits an internationalen Wettkämpfen wie der Europa League teilgenommen haben, bleibe allerdings zu bedenken, dass ein Gruppentraining wohl auch als „Veranstaltung“ im Sinne von § 10 der Lockerungs-Verordnung einzustufen sein werde, sagt Janko. Für solche Veranstaltungen gilt eine grundsätzliche Obergrenze von zehn Personen. „Um hier herauszukommen, müsste man argumentieren, dass es sich beim Mannschaftstraining um eine „zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderliche Zusammenkunft“ handelt, für die § 10 nicht gilt – ein auch alles andere als einfach zu bewerkstelligendes Unterfangen“, erklärt Janko. Die Bundesliga leitete gestern ein Fairplay-Verfahren gegen den LASK ein, kurzfristig wird sich der Senat 1 mit der Rechtscausa befassen. Der Strafrahmen entsprechend §111a der ÖFB Rechtspflegeordnung (Verletzung des FairPlay-Gedankens) reicht von einer Ermahnung bis zum Ausschluss aus der Bundesliga. Je nach Interpretation könnte aber der Trainingsbetrieb mit mehr als sechs Spielern auch legal gewesen sein. Fix scheint allerdings, dass der LASK beim Training gegen die festgelegten Abstandsregeln (zwei Meter pro Spieler) verstoßen hat, die für alle gelten. Das gestand der Verein auch in einer Aussendung ein. Man wolle mit der Bundesliga in jeglicher Form kooperieren und sich dort erklären.

Die Covid19-Lockerungsverordnung vom 30. April im Detail

§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zur Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

1.durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

2. durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z 1.