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Gebäudereinigung gehören sehr viel
Materialkunde und chemisches Wissen,
das kann nicht jeder. Vollkommen rich-
tig ist, dass es in der Branche einen sehr
hohen Hilfskräfteanteil gibt, der eher
schlechter qualifiziert sind. Aber jeder
Betrieb, der etwas auf sich hält, bildet
seine Mitarbeiter ordentlich aus.
Freitag
_Im Facility Service, worunter
die Reinigung fällt, hat man 60 bis 70
Prozent weibliche Arbeitnehmer, weil
die Chancen am Arbeitsmarkt und der
Vereinbarkeit von Arbeit und Familie
besser sind als in anderen Branchen. Im
Facility Management, worunter auch
die komplette Gebäudetechnik und In-
frastruktur fällt, hat man etwa ein Ver-
hältnis von 50 zu 50. Es besuchen auch
viele Damen die Berufssparte Facility
Management im postgradualen Studi-
um, etwa in Krems oder Kufstein.
Edelmayer
_Männer arbeiten vorwie-
gend in der Sonderreinigung, weil dies
schwere körperliche Tätigkeiten sind.
Fakt ist auch, dass die meisten Arbeit-
nehmer Österreicher oder Österrei-
cherinnen mit Migrationshintergrund
sind. Ungelernt sein und einfach putzen
gehen, stimmt jedoch auf keinen Fall.
Kompetente Dienstleister wie auch viele
Kunden legen Wert auf entsprechende
Qualifikationen, die aufgrund der vor-
hin angesprochenen neuen Technologi-
en und Instrumente unabdingbar sind.
Somit hat sich das Level der Reinigung
insgesamt radikal zum Besseren gewen-
det. Der überwiegende Teil der 60.000
bis 70.000 Mitarbeiter im gewerblichen
Bereich sind Teilzeitbeschäftigte.
# 4
Unselbstständig Beschäf-
tigte im Facility Management
und Service werden schlecht
bezahlt und müssen streng
geregelte Akkordarbeiten zu
frühen oder späten Randzei-
ten des Tages ausführen.
So schwierig die korrekte Definition und Einordnung von Facility
Management und Service ist, so komplex ist auch deren Rechts-
rahmen.
„Rechtsfragen im Facility Management
sind eine schwierige
und sehr umfassende Querschnittsmaterie, in die unter anderem in
das Strafrecht, Gewerberecht, Zivilrecht und Umweltrecht fällt“, so
Rechtsanwalt Mario Obermüller von Wildmoser/Koch & Partner.
Im Mittelpunkt des Facility Management stehe aufgrund der wachsen-
den Zahl gesetzlicher Vorschriften und der Zunahme der Bedeutung von
Haftungsrisiken die Betreiberverantwortung. Darunter könne man etwa
die Betreiberverantwortung gegenüber Dritten (Passanten oder Kunden),
gegenüber Beschäftigten (Fragen des Arbeitsrechts wie Arbeitsschutz
oder Arbeitsstättenschutz), die Betreiberverantwortung im öffentlichen
Recht (alles, was mit dem Gebäude an sich zusammenhängt, etwa das
Baurecht), die umwelttechnische Betreiberverantwortung (Schadstoffe,
Emissionsausstoß des Gebäudes) und Verkehrssicherungspflichten ver-
stehen. „All diese Verantwortungen können auch strafrechtliche Konse-
quenzen haben. Das ist das rechtliche Gesamtpaket im Facility Manage-
ment“, so Obermüller. Darum sei vor allem beim Aufsetzen eines Facility
Management-Vertrages Vorsicht geboten. „Klassische Beispiele sind etwa,
wenn eine Reinigungskraft den Boden gewischt hat und jemand rutscht
aus oder wenn eine Streufirma im Winter Salz streuen sollte und dies nicht
ordnungsgemäß macht. Da geht es dann darum, ob man diese Verpflich-
tungen als Hausbetreiber auf eine externe Putzfirma oder eine Streufirma
auslagert. Und da kann man sich nicht immer sicher sein, wie die Rechts-
lage aussieht. Denn, selbst wenn ich diese Tätigkeit ausgelagert habe, ist
dann die Frage, ob der Streudienst wirklich seiner Verpflichtung nachge-
kommen ist oder nicht und ob ich als Hausbetreiber nicht vielleicht doch
haftbar bin, weil es ja dann der Hausbetreiber war, der eine Firma holt, die
nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat. Das strikt auseinanderzuhalten ist
sehr komplex.“
Was die Rechtssache für die Betreiber so schwierig mache, sei laut Ober-
müller, dass es im Facility Management weder eine einheitliche Definition
der Betreiberverantwortung gebe, noch ein einheitlich definiertes Ge-
setzespaket, die all diese Querschnittsthemen kompakt zusammenfasst.
„Eine Umschreibung der rechtlichen Pflichten eines Facility Managers gibt
es nur indirekt, weil die einzelnen Themenblöcke einen Facility Manager
im Querschnitt berühren, es aber keine einheitlich definierte Richtschnur
gibt.“ Vor Jahren habe die Facility Management Austria versucht, mit einer
Richtlinie aus Deutschland (GEFMA 190), diese Rechtsthematik auf den
Punkt zu bringen, für den österreichischen Rechtsraum zu adaptieren.
Jedoch gab es auch bei der deutschen Richtlinie unterschiedliche Auffas-
sungen dessen, was unter dem Begriff Betreiberverantwortung zu verste-
hen sei, da dieser Begriff in keinem Gesetz abschließend und einheitlich
definiert ist. Daher bleibe dieser Rechtsraum nach wie vor schwammig:
„Eine gesetzliche Definition von Betreiberverantwortung, aus der sich die
Rechtsprechung entwickeln könnte, die dann wirklich alles umfasst und
Abhilfe schaffen könnte, gibt es nicht aufgrund der
Komplexität.“
Alles was Recht ist.