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Große Liebe, großer Tag, große Zukunft. Und dann plötzlich: das große Platzen des 

gemeinsamen Traumes. In fast jedem zweiten Fall scheidet die Ehe in Österreich 
nicht der Tod, sondern der Scheidungsrichter. Die Gmundner Wirtschafts- und 

Scheidungsrechtsanwältin Christina Gesswein-Spiessberger erklärt, worauf es bei 
Scheidungen von Unternehmerehepaaren ankommt. 

UNTERNEHMEN IM 

LIEBES(R)AUS(CH)

 Text Katharina Anna Ecker

 Foto Mario Riener

 Illu Gettyimages

„Eigentlich bin ich über die Unternehmer zu den 

Scheidungen gekommen und habe mittlerweile 

sogar die größte Scheidung Oberösterreichs ab-

gewickelt“, erinnert sich Gesswein-Spiessberger. 

Gemeinsam mit ihrem Team der Rechtsanwalts-

kanzlei im Maximilianhof begleitet die 37-jähri-

ge Anwältin Unternehmen in Wirtschafts- und 

Scheidungsangelegenheiten. „Ich habe meine 

Ausbildung in großen Wirtschaftskanzleien ge-

macht. Da wir viele Unternehmen im täglichen 

Business begleiten, wurde der Wunsch meiner 

Mandanten immer größer, auch bei Scheidungen 

beraten zu werden. Wir gehen Scheidungen wie 

einen Wirtschaftsfall an“, sagt die Anwältin. An-

gestrebt werde eine faire Lösung, möglichst „ohne 

Streit, Peinlichkeiten und Schmutzwäsche“. Viele 

Noch-Ehepaare würden die Anwältin im Schei-

dungsfall sogar gemeinsam heranziehen. 

#DIE ROSAROTE BRILLE 

Klar. Niemand möchte gleich nach der Hochzeit 

an eine Trennung denken. Und schon gar nicht 

vorher. Doch dann passiert es plötzlich: Das Rosa 

in der Brille verblasst und man sieht dunkel-

schwarz für die gemeinsame Zukunft. Und das 

Unternehmen? „Ohne Ehe- oder Gesellschafts-

vertrag fallen laut Gesetz bei Unternehmerschei-

dungen sowohl das Unternehmen selbst, als auch 

Gegenstände wie etwa Büromöbeln oder Firmen-

fahrzeuge nicht in die eheliche Aufteilungsmasse. 

Schließlich muss das Unternehmen vor einer Zer-

stückelung geschützt werden“, so die Anwältin. 

Auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht ent-

nommene Gewinne und Rücklagenbildungen 

unterliegen nicht der Aufteilung. „Eine schwie-

rige Situation, wenn im Vorfeld nichts geregelt 

wurde und sich die Fronten bei einer Scheidung 

verhärten“, ergänzt Gesswein-Spiessberger. 

#RÜSTEN FÜR DEN ERNSTFALL

Bei Unternehmerehen seien deshalb vertragliche 

Regelungen in vielen Fällen für eine faire Lösung 

im Scheidungsfall notwendig, meint Gesswein-

Spiessberger. Der Inhalt und die Vertragsform rich-

ten sich danach, in welcher Weise die Ehepartner 

im Unternehmen beteiligt sind oder mitwirken.  

#EINMAL, ZWEIMAL, DREIMAL … 
NACHSCHÄRFEN, BITTE!

„Eheverträge, die zu Beginn der Karriere oder 

vor der Hochzeit abgeschlossen wurden, sind 

oft keine belastbare Lösung“, weiß Gesswein-

Spiessberger. Am besten sei es, einen Ehevertrag 

laufend zu aktualisieren und zu ergänzen. Dann 

halte dieser im Ernstfall auch. Unternehmer, die 

zum zweiten oder dritten Mal heiraten, würden 

in der Regel immer einen Ehevertrag abschlie-

ßen. „Meine Erfahrung ist, dass sich Männer 

grundsätzlich mehr auf einen Scheidungsfall