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Große Liebe, großer Tag, große Zukunft. Und dann plötzlich: das große Platzen des
gemeinsamen Traumes. In fast jedem zweiten Fall scheidet die Ehe in Österreich
nicht der Tod, sondern der Scheidungsrichter. Die Gmundner Wirtschafts- und
Scheidungsrechtsanwältin Christina Gesswein-Spiessberger erklärt, worauf es bei
Scheidungen von Unternehmerehepaaren ankommt.
UNTERNEHMEN IM
LIEBES(R)AUS(CH)
Text Katharina Anna Ecker
Foto Mario Riener
Illu Gettyimages
„Eigentlich bin ich über die Unternehmer zu den
Scheidungen gekommen und habe mittlerweile
sogar die größte Scheidung Oberösterreichs ab-
gewickelt“, erinnert sich Gesswein-Spiessberger.
Gemeinsam mit ihrem Team der Rechtsanwalts-
kanzlei im Maximilianhof begleitet die 37-jähri-
ge Anwältin Unternehmen in Wirtschafts- und
Scheidungsangelegenheiten. „Ich habe meine
Ausbildung in großen Wirtschaftskanzleien ge-
macht. Da wir viele Unternehmen im täglichen
Business begleiten, wurde der Wunsch meiner
Mandanten immer größer, auch bei Scheidungen
beraten zu werden. Wir gehen Scheidungen wie
einen Wirtschaftsfall an“, sagt die Anwältin. An-
gestrebt werde eine faire Lösung, möglichst „ohne
Streit, Peinlichkeiten und Schmutzwäsche“. Viele
Noch-Ehepaare würden die Anwältin im Schei-
dungsfall sogar gemeinsam heranziehen.
#DIE ROSAROTE BRILLE
Klar. Niemand möchte gleich nach der Hochzeit
an eine Trennung denken. Und schon gar nicht
vorher. Doch dann passiert es plötzlich: Das Rosa
in der Brille verblasst und man sieht dunkel-
schwarz für die gemeinsame Zukunft. Und das
Unternehmen? „Ohne Ehe- oder Gesellschafts-
vertrag fallen laut Gesetz bei Unternehmerschei-
dungen sowohl das Unternehmen selbst, als auch
Gegenstände wie etwa Büromöbeln oder Firmen-
fahrzeuge nicht in die eheliche Aufteilungsmasse.
Schließlich muss das Unternehmen vor einer Zer-
stückelung geschützt werden“, so die Anwältin.
Auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht ent-
nommene Gewinne und Rücklagenbildungen
unterliegen nicht der Aufteilung. „Eine schwie-
rige Situation, wenn im Vorfeld nichts geregelt
wurde und sich die Fronten bei einer Scheidung
verhärten“, ergänzt Gesswein-Spiessberger.
#RÜSTEN FÜR DEN ERNSTFALL
Bei Unternehmerehen seien deshalb vertragliche
Regelungen in vielen Fällen für eine faire Lösung
im Scheidungsfall notwendig, meint Gesswein-
Spiessberger. Der Inhalt und die Vertragsform rich-
ten sich danach, in welcher Weise die Ehepartner
im Unternehmen beteiligt sind oder mitwirken.
#EINMAL, ZWEIMAL, DREIMAL …
NACHSCHÄRFEN, BITTE!
„Eheverträge, die zu Beginn der Karriere oder
vor der Hochzeit abgeschlossen wurden, sind
oft keine belastbare Lösung“, weiß Gesswein-
Spiessberger. Am besten sei es, einen Ehevertrag
laufend zu aktualisieren und zu ergänzen. Dann
halte dieser im Ernstfall auch. Unternehmer, die
zum zweiten oder dritten Mal heiraten, würden
in der Regel immer einen Ehevertrag abschlie-
ßen. „Meine Erfahrung ist, dass sich Männer
grundsätzlich mehr auf einen Scheidungsfall