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Unternehmen im Liebes(r)aus(ch)

#Szenario 1

Romeo und Julia gründen gemeinsam ein Unternehmen

„Bei einer gemeinsamen Gründung sollten die Beteiligungsverhältnisse so gewählt werden, wie sie der Realität entsprechen“, rät Gesswein-Spiessberger. „Wenn etwa vom Know-how, den eingebrachten finanziellen Mitteln und den Haftungen her auf Augenhöhe gearbeitet wird, dann sollen die Beteiligungsverhältnisse bei der Gründung gerecht aufgeteilt werden. Für den Scheidungsfall können Unternehmensverbleib, Ausgleichszahlungen und die Abtretung der Firmenanteile durch gesellschaftsrechtliche Regelungen genau geregelt werden.“ Ein großer Fehler in den Augen der Anwältin sei, das Private zu lösen, aber beruflich im Unternehmen gemeinsam weiterzuarbeiten. „Das machen viele, aber es funktioniert nur in den wenigsten Fällen und scheitert meist ganz, wenn ein neuer Partner ins Spiel kommt.“ Gesehen habe man in der Gmundner Kanzlei schon einiges, wie etwa „Paare, die keine Regelung hatten und sich dann im Scheidungsverfahren gegenseitig als Geschäftsführer abberiefen und die Firma dann führerlos herumgondeln ließen.“

#Szenario 2

Tristan kümmert sich um die Kinder, Isolde ist Unternehmerin

„In diesem Fall sollten sich beide Partner schon vor oder bei Eheschließung überlegen, wie die Versorgung des Partners, der sich um Haushalt und Kinder kümmert, sichergestellt werden kann. Die Ehe ist ein Versorgungsvertrag“, sagt Gesswein-Spiessberger. Die Schwierigkeit für die Hausfrau oder den -mann sei, dass ein Unternehmer im Scheidungsfall einen gewissen Spielraum hätte: „Alles, was im Unternehmen ist, ist nicht aufteilungsrelevant. Ein Unternehmer kann im Streitfall seine Einnahmen oder sein Gehalt drosseln oder seine Zugewinne als notwendigen Investitionsbedarf anführen. Als Anwalt muss man hier gute Kenntnisse vom Wirtschaftsrecht haben, um eine faire Lösung für beide Seiten zu finden und eine dauerhafte Versorgung des sozial schlechter gestellten Partners zu gewährleisten. Eine Möglichkeit ist die Versorgungsrente, die aus einer Privatstiftung, aus Veranlagung oder auch aus einem Betrieb gezahlt wird – unabhängig von der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen “, erklärt Gesswein-Spiessberger und ergänzt: „Umgekehrt kann man den Unternehmer und sein Unternehmen vor einer möglichen Zerstückelung der Firma und im Ernstfall sogar vor einem finanziellen Ruin durch den anderen Partner schützen.“ Viele Unternehmerpaare seien aber von Beginn für eine faire Lösung zugänglich.

#Szenario 3

Adam ist Gesellschafter im Familienunternehmen, Eva arbeitet mit

„In Familienunternehmen spielen Ehe- und Gesellschaftsverträge eine große Rolle, weil damit das Familienvermögen gesichert werden soll und die Unternehmensanteile im Besitz der Kernfamilie bleiben sollen“, sagt Gesswein-Spiessberger. Für einen Partner, der im Unternehmen mitarbeitet, sei besondere Vorsicht geboten: „Wenn eine Gesellschafterstellung übernommen wird, dann sollte man darauf achten, auch wirklich die angemessene Beteiligung zu bekommen, da sonst ein bestehendes und noch dazu altes Familienvermögen nicht den Aufteilungsregelungen unterliegt.“ Oft würden Partner, die im Betrieb mitarbeiten, den Fehler machen, aus steuerlichen Gründen kein angemessenes Gehalt zu beziehen. „Manche stecken sogar ihre gesamten Ersparnisse in das Unternehmen des Partners ohne daran beteiligt zu sein.“ Im schlimmsten Fall würde der Partner dann nach der Scheidung leer ausgehen und nur eine Minipension erhalten.

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